Die neueste COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt folgende Änderungen: Das Betreten von Indoor-Sportstätten zur Sportausübung sowie Trainings im Freien (außer Einzeltraining) sind ab Dienstag, 3. November 2020 untersagt.
Kurz-Zusammenfassung der neuen Sport- und Sportveranstaltungs-Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung, mit Gültigkeit ab 3. November 2020 bis voraussichtlich 30. November:
Individuelle Sportaktivitäten in Freiluftsportstätten bleiben weiter erlaubt, Indoor-Sportstätten werden geschlossen. Ausnahmen gelten für den Profibereich.
- Individuelle Sportaktivitäten sind weiter möglich
- Sportanlagen im Freien für den Einzelsport bleiben geöffnet (u.a. Laufen, Radfahren, Wandern und Skitouren)
- Skifahren ist vorerst nicht möglich (Seilbahnen sind nur für Spitzensportler zugänglich)
- Sportarten mit Körperkontakt sind vorerst untersagt
- Amateursport wird vorerst eingestellt (Ausnahmen gelten für den Profibereich)
- Indoor-Sportstätten werden vorerst geschlossen (u.a. Fitnessstudios, Bäder)
- Parkanlagen bleiben geöffnet
Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler veröffentlichte in diesem Zusammenhang einen offenen Brief an alle Verbands- und Vereinsverantwortliche sowie Sporttreibende.
Die aktuelle Verordnung kann hier nachgelesen werden: Bundesgesetzblatt_463. Verordnung-COVID-19-SchuMaV
Speziell § 9 (2) SPORT und § 13 (2+3) VERANSTALTUNGEN
Die aktuellen CORONA-Maßnahmen von der Webseite des Sozialministeriums