Zusammenfassung der ab 8. November gültigen Corona-Sport-Regeln:
Sport ist überall und immer (ohne zeitliche) Einschränkung erlaubt.
Es muss in Sportstätten keine Maske getragen werden, wenn man diese zum Zweck der Sportausübung betritt (falls man sie nicht zum Zweck der Sportausübung betritt, benötigt man eine FFP2-Maske).
Innerhalb von Sportstätten gilt die 2G-Regel immer. Teilnehmen dürfen demnach nur:
a. Personen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind.
b. Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können (unter 12-Jährige und ärztlich bestätigt medizinisch Indizierte), wenn sie einen gültigen negativen PCR-Test vorweisen können.
c. Personen, die bereits die erste der beiden Corona-Impfungen erhalten haben UND einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Die Verantwortlichen für die jeweilige Zusammenkunft müssen das kontrollieren.
Wichtig: Für Jugendliche im schul- wie corona-nachweispflichtigen Alter (also de facto vom 12. bis zum 15. Geburtstag) gelten die vollständig geklebten Ninja-Pässe als Zutrittsberechtigung für Bereiche, in denen 2G gilt - auch am Wochenende! (Bitte beachten: Hier zählt der Geburtstag und nicht wie sonst meist im Sport der Geburts-Jahrgang).
Bitte dazu beachten: es gibt hier bereits regionale Verschärfungen (z.B. in Wien), wo ab dem 6. Lebensjahr der Ninja-Pass vorzuweisen ist).
Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des Nachweises geringer epidemiologische Gefahr durch die Teilnehmenden notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 2G-Nachweis nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor notwendig.
Neu sind die Anzeige-/Genehmigungs-Grenzen von Sportveranstaltungen (Trainings und Wettkämpfe): ab 50 Personen (bisher 100) muss man sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorher melden ("anzeigen"). Ab 250 Personen (bisher 500) sind Sportveranstaltungen genehmigungspflichtig. Für Veranstaltungen bis inkl. 21. November 2021 gelten noch die früheren Regelen/Personengrenzen.
Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen (plus deren Trainer/Betreuer*innen) und für Veranstaltungen ("Zusammenkünfte") ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben aufrecht. Wer über eine (im Turnsport durch den ÖFT vermittelte) Spitzensport-Freigabe des Sportministeriums verfügt, benötigt grundsätzlich weiterhin nur einen 3G-Nachweis, außer beim Trainings- oder Wettkampfkontakt mit Beteiligung Nicht-Spitzensportlern (da genügt ein*e einzige*r nicht freigegebene*r), dann ist 2G nötig.
Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden.
(ÖFT-Generalsekretär Robert Labner,
6. November 2021, aktualisiert am 8.11.)
Die Corona-Sport-Regeln ab 8. November...
Die Corona-Sport-Regeln ab 8. November...
...sind nur auf den ersten Blick die selben, wie zuvor. Denn die neue Regierungs-Verordnung ändert zwar kaum etwas an den speziellen Regeln für den Sport und Sportstätten, für Trainings- und Wettkampf-Veranstaltungen. Und doch ändert sich nun viel. Denn die neue 2G-Verpflichtung generell in nicht-öffentlichen Sportstätten ab 12 Jahren (bzw. 15 Jahren mit kompletttem Ninja-Pass) betrifft alle Trainings ebenso wie alle Wettkämpfe.
Zusammenfassung der ab 8. November gültigen Corona-Sport-Regeln:
Sport ist überall und immer (ohne zeitliche) Einschränkung erlaubt.
Es muss in Sportstätten keine Maske getragen werden, wenn man diese zum Zweck der Sportausübung betritt (falls man sie nicht zum Zweck der Sportausübung betritt, benötigt man eine FFP2-Maske).
Innerhalb von Sportstätten gilt die 2G-Regel immer. Teilnehmen dürfen demnach nur
a. Personen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind.
b. Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können (unter 12-Jährige und ärztlich bestätigt medizinisch Indizierte), wenn sie einen gültigen negativen PCR-Test vorweisen können.
c. Personen, die bereits die erste der beiden Corona-Impfungen erhalten haben UND einen negativen PCR-Test vorweisen können.
Die Verantwortlichen für die jeweilige Zusammenkunft müssen das kontrollieren.
Wichtig: Für Jugendliche im schul- wie corona-nachweispflichtigen Alter (also de facto vom 12. bis zum 15. Geburtstag) gelten die vollständig geklebten Ninja-Pässe als Zutrittsberechtigung für Bereiche, in denen 2G gilt - auch am Wochenende! (Bitte beachten: Hier zählt der Geburtstag und nicht wie sonst meist im Sport der Geburts-Jahrgang).
Bitte dazu beachten: es gibt hier bereits regionale Verschärfungen (z.B. in Wien), wo ab dem 6. Lebensjahr der Ninja-Pass vorzuweisen ist).
Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des Nachweises geringer epidemiologische Gefahr durch die Teilnehmenden notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 2G-Nachweis nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor notwendig.
Neu sind die Anzeige-/Genehmigungs-Grenzen von Sportveranstaltungen (Trainings und Wettkämpfe): ab 50 Personen (bisher 100) muss man sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorher melden ("anzeigen"). Ab 250 Personen (bisher 500) sind Sportveranstaltungen genehmigungspflichtig. Für Veranstaltungen bis inkl. 21. November 2021 gelten noch die früheren Regelen/Personengrenzen.
Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen (plus deren Trainer/Betreuer*innen) und für Veranstaltungen ("Zusammenkünfte") ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben aufrecht. Wer über eine (im Turnsport durch den ÖFT vermittelte) Spitzensport-Freigabe des Sportministeriums verfügt, benötigt grundsätzlich weiterhin nur einen 3G-Nachweis, außer beim Trainings- oder Wettkampfkontakt mit Beteiligung Nicht-Spitzensportlern (da genügt ein*e einzige*r nicht freigegebene*r), dann ist 2G nötig.
Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden.
(ÖFT-Generalsekretär Robert Labner,
6. November 2021, aktualisiert am 8.11.)